31. März 2014
Schaffung Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG
Die Handelskammer beider Basel stimmt der Schaffung eines FinfraG mit einigen Vorbehalten zu. Dazu gehören die weitgehenden Kompetenzen der FINMA gegenüber ausländischen Schauplätzen und daraus die allenfalls resultierenden Nachteile für Schweizer Marktteilnehmern in Bezug auf die Teilnahme an relevanten Märkten im Ausland.
Allgemeine Bemerkungen
Gegen die beabsichtigte Stossrichtung des FinfraG hat die Handelskammer beider Basel prinzipiell nichts einzuwenden. Eine Implementierung der wesentlichen G20-Verpflichtungen wie der Regulierung des OTC-Derivatemarktes ist zur Wahrung der Reputation und Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes erforderlich. Bei der Umsetzung des FinfraG darf jedoch keine Verschärfung von EMIR oder dem Dodd-Frank-Act stattfinden. Es müssen viel mehr punktuelle Regulierungen zur Geltung kommen, die dem Schweizer Finanzplatz angepasst sind und somit dessen Interessen wahren.
Im Rahmen der Neuregulierung der bisherigen Gesetze unter einem einzigen Gesetz, sind Tendenzen erkennbar, welche für den Schweizer Finanzplatz im allgemeinen und für einzelne Marktteilnehmer im Besonderen Nachteile mit sich bringen.
Regulierung von Handelsplätzen
Im Rahmen des FinfraG scheinen sämtliche Handelsplätze, welche in irgendeiner Form multilateralen Handel in Effekten erlauben, als Finanzmarktinfrastrukturen reguliert zu werden. Die vorgesehene Regulierung im Entwurf FinfraG trägt in den einzelnen konkreten Vorschriften den tatsächlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Arten von Einrichtungen, welche einen Handel in Effekten erlauben, deutlich zu wenig Rechnung. Sollten neu Banken, die einen technisch geschützten Handel für nicht kotierte Titel, insbesondere für das Segment der Aktien regionaler Gesellschaften (KMU), als organisierte Handelssysteme qualifiziert werden, müssten diese gemäss dem FinfraG-Entwurf, einen Weg in den rein bilateralen Handel finden, oder die wertvolle Dienstleistung für die regionalen Gesellschaften und Kunden müsste voraussichtlich eingestellt werden.
Die Vorgaben, welche für organisierte Handelssysteme vorgesehen werden, dürften in ihrer Gesamtheit für entsprechende Einrichtungen ohne übermässigen Aufwand und Kosten kaum einzuhalten sein. So ist beispielsweise davon auszugehen, dass die Einrichtungen in eine separate juristische Person ausgelagert werden müssten. Eine Auslagerung in eine separate juristische Einheit ist für organisierte Handelssysteme (zumindest im Bereich Handel von Aktien von KMU-Gesellschaften) eine absolut unpassende Vorgabe. Vielmehr ist es ausreichend (und sollte in FinfraG explizit zugelassen werden, wenn die Bank, welche entsprechenden Handel organisiert, allfällige Vorgaben selber erfüllt.
Anerkennungsvorbehalte
Verschiedene Bestimmungen sehen weitgehende Kompetenzen für die FINMA vor. Insbesondere sollen Schweizer Marktteilnehmer an ausländischen Handelsplätzen, bei ausländischen Zentralen Gegenparteien oder Zentralverwahrern, ja sogar bei ausländischen Transaktionsregistern erst Teilnehmer werden dürfen, nachdem die FINMA anerkannt worden sind. Ein allfälliger Anerkennungsvorbehalt birgt potentiell beachtliche Gefahren für Schweizer Marktteilnehmer und schwächt so den hiesigen Standort.
Diese potentielle Beschränkung der Möglichkeiten von Schweizer Marktteilnehmer in Bezug auf die Teilnahme an relevanten Märkten kann zu einem wesentlichen Standortnachteil werden. Dies nicht zuletzt, weil die Gefahr besteht, dass ausländische Handelssysteme/Handelsplätze den Aufwand für ihre Anerkennung in der Schweiz durch die FINMA nicht auf sich nehmen wollen und deshalb vom Standort Schweiz absehen.
Meldepflicht an Transaktionsregister
Hier will das FinfraG das doppelte oder dreifache Meldesystem von EMIR übernehmen. Das kann dazu führen, dass für die gleiche Transaktion bis zu fünf Mal die gleiche Meldung von unterschiedlichen Parteien abgegeben werden muss. Auch kleinere Parteien, z.B. KMU, hätten so eine Meldepflicht. Sie können diese zwar delegieren, dennoch blieben auch bei einer nichtfinanziellen Partei weitere Pflichten bestehen, für die sie rechtlich verantwortlich bleiben. Die Handelskammer beider Basel erachtet dies als nicht sachdienlich.
Exchange Traded Derivates
Es handelt sich dabei um Derivate, die heute schon über eine Börse gehandelt und abgewickelt werden. Nach FinfraG würden sie dennoch zusätzlich den neuen Pflichten unterstellt, obwohl die Risiken bereits abgedeckt sind. EMIR und die USA nehmen aus solche Derivate von der Regulierung aus, das FinfraG sieht hier jedoch weitergehende Regelungen vor. Das FinfraG sollte nur OTC-Derivate, d.h. nicht über eine Börse gehandelte Derivate, erfassen, darüber hinaus gehende Regulierungen sind nicht zielführend.
Schaffung Transaktionsregister
Die Handelskammer beider Basel ist der Ansicht, dass in der Schweiz ein eigenes Transaktionsregister eingeführt werden muss. Ansonsten müssten nach der Einführung des FinfraG auch KMUs ihre Transaktionen ins Ausland melden. Dies wäre für den Standort Schweiz ein Nachteil und kann deswegen nicht befürwortet werden.
Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahme des Verbands der Schweizerischen Kantonalbanken.
Download
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Standortpolitik
Artikel teilen
Das könnte Sie auch interessieren
-
13. September 2018
SV17 – Sinnvolles Gesamtpaket
Die Steuervorlage 17 ist ein Gesamtpaket, das für alle Vorteile... Weiterlesen...
-
30. August 2018
Stellungnahme: Änderung der Postverordnung – neue Erreichbarkeitsvorgaben
Die «Änderung der Postverordnung (VPG; SR 783.01) – Neue... Weiterlesen...
-
23. August 2018
Stellungnahme: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2019
Die Handelskammer beider Basel nimmt die Gelegenheit wahr, zum... Weiterlesen...
-
17. August 2018
Erfreuliche Zustimmung zur Basler Umsetzung der SV17
Die Handelskammer beider Basel ist erfreut, dass die Wirtschafts-... Weiterlesen...
-
15. August 2018
Umsetzung der SV17 in Baselland – rasch klare Verhältnisse schaffen
Während in Bundesbern noch über die konkrete Ausgestaltung der... Weiterlesen...
-
31. Juli 2018
8. Generellen Leistungsauftrags im Bereich des öffentlichen Verkehrs – Fortführung für die Jahre 2020 und 2021
Grundsätzlich ist die Handelskammer beider Basel mit den... Weiterlesen...
-
10. Juni 2018
Mit dem NEIN zum Vollgeld wurde ein hochriskantes Experiment verhindert
Die Mitglieder des Komitees beider Basel „Vollgeld-Initiative NEIN“... Weiterlesen...
-
31. Mai 2018
Stellungnahme zur «Künftigen Parkierungspolitik» in Basel-Stadt
Mit der «Künftigen Parkierungspolitik» will der Kanton Basel-Stadt... Weiterlesen...
-
23. Mai 2018
Steuervorlage 17: Gangbare Lösung für die beiden Basel
Vergangene Woche diskutierten Vertreter aus Wirtschaft und Politik... Weiterlesen...